von Brokmann » Do 15. Okt 2009, 12:53
Zum Thema Betonherstellung und Verantwortung von Betonwerken zur Einhaltung vertraglicher Verplichtungen, hier aus den Vorbemerkungen ein Hinweis eines Betonherstellers:
"Hinweis:
Die Betonsorten beinhalten als Zuschlag > 2mm Rundkorn gemäß DIN EN 12620 und DIN V 20000-103 als EI-Material (Beton ohne quellfähige Bestandteile kann nicht gewährleistet werden).
Wir weisen daraufhin, dass auf Grund des vorgegebenen w/z-Wertes von <= 0,50 bei dem C25/30 mit Uberfestigkeiten zu rechnen ist.
Das Gleiche gilt sowohl für den C25/30 als auch für den C30/37. wenn statt des angebotenen CEM II/B-M (S-LL) 32 5 R ein CEM I42.5 R verwendet wird.
Inwieweit deswegen eine Neubemessung der Rissbreitenbeschränkung zu erfolgen hat. kann von uns nicht beantwortet, und müsste von Ihnen geklärt werden.
Vereinigte Transport-Betonwerke GmbH & Co. KG"